Satzung des Vereins der Aschbergfreunde

 

§1- Name Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Aschbergfreunde" und hat seinen Sitz in 08248 Klingenthal, Grenzweg 22.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenssatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt abweichend hiervon mit der Eintragung im Vereinsregister und endet zum 31. 12. des gleichen Jahres.


§2- Zweck und Ziel

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet, sondern dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Absatzes "steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins besteht darin, das Gebiet um den Aschberg ideell und kulturell zu fördern, die Heimatverbundenheit der Bürger zu entwickeln und grenzüberschreitende Beziehungen zwischen deutschen und tschechischen Bürgern zu entfalten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

die Förderung des Wissens der Mitglieder des Vereins durch Vorträge und Schulungen
die Landwirtschaftspflegerischen Maßnahmen, die Erhaltung und Pflege der Denkmäler und die Gestaltung der Umwelt
die Pflege der Tradition des Aschberggebietes
der Aufbau grenzüberschreitender Beziehungen durch die Verwirklichung grenzüberschreitender kultureller und sozialer Projekte
die Organisation von Ausstellungen, die Erstellung von Informationstafeln und die Öffentlichkeitsarbeit im Territorium
die Einflussnahme auf die Erziehung der Kinder und Jugendlichen zur bewussten Achtung der Umwelt und zur Stärkung der Heimatverbundenheit und eines Traditionsbewusstseins
der Verein dient seinen Mitgliedern als Informations-, Beratungs-, und Koordinationsstelle

Der Verein und die von ihm tragenden und unterhaltenden Projekte oder Einrichtungen sind konfessionell parteipolitisch unabhängig
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werd. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsachlich erfolgten Auslage.
Die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Vereins ist freigestellt und steht jedem offen.


§3- Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden: Institutionen, Unternehmen und  sonstige Organisationen sowie Einzelpersonen, die bereit und geeignet sind, Zweck und Ziele des Vereins zu unterstützen. Schüler können ab Vollendung des 14. Lebensjahres Mitglied des Vereins werden. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahres ist die Zustimmung Der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Persönlichkeiten, die einen besonderen Anteil an der Verwirklichung der Ziele des Vereins erbracht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Fördernde Mitglieder können dem Verein beitreten.
Der Erwerb der Mitgliedschaft geschieht durch schriftliche Erklärung und Anerkennung der Satzung gegenüber dem Vorstand des Vereins, der über die Aufnahme entscheidet. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedsurkunde und ein Exemplar der Satzung durch den Vorstand. Er ist zur Befolgung der von den Vorstandsorganen gefassten Beschlüssen verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet außer durch zwingende gesetzliche Bestimmungen durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus wichtigem Grund, der vom Vorstand des Vereins beschlossen wird. Wichtige Gründe sind insbesondere Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr trotz Mahnung, grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung, unehrenhaftes und/oder vereinsschädigendes Verhalten. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb einen Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig über die Beendigung der Mitgliederschaft.
Der freiwillige Austritt gemäß Absatz 4 kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist durch Einschreibebrief gegenüber dem Verein erklärt werden.
Im Falle des Austritts, Tod oder Ausschlusses hat/haben das ausgeschiedene Mitglied bzw. die Erben keinen Anspruch auf Anteile des Vermögens des Vereins (Abfindung). Die Pflicht zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.

 

§4- Mitgliedsbeiträge/Einkünfte

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern Beiträge. Bei Eintritt des Vereins ist eine Eintrittsgebühr von 25,00 € zu zahlen. Über Jahresbeiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zahlen die Mitglieder eine ermäßigte Gebühr, nach Maßnahme der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Weitere Einkünfte des Vereins bestehen aus:

- Beiträgen
- Spenden
- sonstigen Vermögen
- Erträgnissen aus Vermögen des Vereins

Das Vermögen und die Erträgnisse des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer den steuerlichen Bestimmungen hinsichtlich zur Gemeinnützigkeit entsprechender Weise ordnungsgemäß aufzuzeichnen.


§5- Organe

Die Organe des Vereins sind gemäß §§ 21 ff. BGB
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

 

 

§6- Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmenberechtigte Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Sie muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Auf Antrag einen Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung die vom Vorsitzenden oder einem anderem Vorstandsmitglied geleitet wird, ist zuständig für:
- die Wahl der Vorstands
- die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Beitragsordnung
- die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
- die Wahl der Rechnungsprüfer
- die Äußerung der Satzung
- die Entscheidung über Einsprüche/Berufungen bei Ablehnung der Mitgliedschaft
- die Auflösung des Vereins.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendungen der geänderten Satzung anzuzeigen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst - bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist eine erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine 2. Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Diese ist - abgesehen von Beschlüssen - die die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben oder die nach dem Gesetz einer qualifizierten Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung bedürfen - ohne Rücksicht auf die vertretenen Mitglieder, der das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dem die Versammlung leitenden vorsitzenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die Beschlussfassung kann auch in schriftlicher Weise herbeigeführt werden. Dabei ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder erreicht werden und mit einfacher Mehrheit der Beschlussvorlage zugestimmt wird.


§7- Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3, jedoch höchstens 5 Mitgliedern.
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister, dem zugleich die Schriftführung obliegt
- zwei weitere Mitglieder

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund  auch vor Ablauf der Wahlperiode abbestellen.
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Bestellung von Mitgliedern von Ausschüssen.
Einzelheiten können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Dabei vertritt der Vorstandsvorsitzende den Verein als Einzelperson. Sein Stellvertreter wie jedes weitere Mitglied des Vorstandes nur in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
In Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, ist der Vorsitzende berechtigt, zusammen mit einen weiteren Stellvertretersofortige Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen bedürfen der Billigung in der nächsten Vorstandssitzung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
Während der Vereinstätigkeit muss jede Änderung des Vorstandes sowie die erneute Bestellung eines Vorstandsmitgliedes vom Vorstand zur Eintragung angemeldet werden. Die Anmeldung ist eine Urkunde über die Änderung oder über die erneute Bestellung beizufügen.


§8- Ausschüsse

Im Bedarfsfall kann der Vorstand Ausschüsse für die Abwicklung besonderer Aufgaben bilden.


§9- Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes vorzunehmen.


§10- Auflösung, Satzungsänderung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Weisung des zuständigen Finanzamtes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an einen anderen gemeinnützigen Verein, die mit den Zwecken des Vereins identisch sind und die es im Sinne des Vereins weiter zu verwenden haben.